Der Kläger des verbleibenden Verfahrens hatte sich mit einer formularmäßigen Verpflichtungserklärungen gegenüber den Ausländerbehörden verpflichtet, für den Lebensunterhalt von fünf syrischen Flüchtlingen nach deren Einreise in die Bundesrepublik aufzukommen. Die Flüchtlinge erhielten nach der Einreise, gestützt auf eine Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG und stellten später Asylanträge.
Der Landkreis Gießen nimmt den Kläger für die Kosten in Anspruch, die durch eine Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entstanden sind. Betroffen ist der Zeitraum, nachdem die betreffenden Flüchtlinge Asylanträge gestellt hatten bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschluss der Asylverfahren, die mit der Flüchtlingsanerkennung oder der Gewährung subsidiären Schutzes endeten. Die Höhe der Inanspruchnahme des Flüchtlingspaten beläuft sich auf ca. 30.000 Euro.
Die 6. Kammer hat in Fortführung ihrer bisherigen Rechtsprechung die Klage abgewiesen, weil die Verpflichtungserklärung sich nach ihrem Wortlaut auf den Zeitraum bis zur Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck erstreckt. Zwar erlosch die nach der Einreise erteilte Aufenthaltsgenehmigung mit der Asylantragstellung. Die während der Dauer des Asylverfahrens erhaltene Aufenthaltsgestattung stellt aber keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 AufenthG und im Sinne der Verpflichtungserklärung dar.
Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen.
Das Urteil (vom 5. August 2019, 6 K 2042/18.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
Pressemeldung vom 06.08.2019: Flüchtlingspaten Verwaltungsgericht Gießen 06.08.2019