Inanspruchnahme aus Verpflichtungserklärung

Verpflichtungserklärung endet mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen zwischenzeitlicher Flüchtlingsanerkennung

 

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 27. April 2018 entschieden, dass eine gegenüber einer nds. Ausländerbehörde für eine im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Nds. Innenministeriums vom 3. März 2014 für eine Syrerin abgegebene Verpflichtungserklärung in dem Zeitpunkt endet, in dem diese eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhält. Der Kläger kann für Sozialleistungen, die danach an seine syrische Schwester erbracht wurden, nicht zur Erstattung herangezogen werden. Vielmehr musste die Ausländerbehörde die Verpflichtungserklärung dahingehend verstehen, dass sie nur bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen Rechtsgrundlage – hier gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG – gilt. Auch das Nds. Innenministeriums war in mehreren, an die Ausländerbehörden adressierten Erlassen davon ausgegangen, dass die Verpflichtungserklärung zu diesem Zeitpunkt endet.

Die 12. Kammer hat die Berufung zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung, VG Hannover