Nr. 14/2018
Die beiden 1993 und 1994 geborenen Männer stammen aus der syrischen Stadt Damaskus bzw. aus Al Sayal (Deir Ezzor) und reisten in den Monaten Dezember bzw. September 2015 in das Bundesgebiet ein. Aufgrund ihrer Asylanträge erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den beiden Asylbewerbern sog. subsidiären Schutz zu, lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch ab.
Dagegen erhoben beide Asylbewerber Klage und verfolgten weiterhin das Ziel einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat unter Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 6. Juni 2017, Aktenzeichen: 3 A 3040/16.A), nach der rückkehrenden Wehrdienstentziehern, die aus einer (vermeintlich) regierungsfeindlichen Zone stammen, durch den syrischen Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, an die er Verfolgungshandlungen, anknüpfen wird, entschieden, dass diese Bedrohung für alle syrischen Wehrpflichtigen gilt, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, unabhängig davon, aus welchem Landesteil sie stammen.
Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich.
Aktenzeichen: 3 A 809/18.A und 3 A 403/18.A
Quelle: Pressemitteilung es VGH Kassel Nr. 14/2018 v. 26.07.2018