In dem Beschluss vom 14.06.2018 hat sich das Verwaltungsgericht Kassel mit einer sehr wichtigen Frage zu beschäftigen, ob im Falle einer Zustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft auf das Datum der Zustellung oder auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten abzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht ohne Weiteres von einer Ersatzzustellung ausgegangen werden kann, wenn die Person, der zugestellt werden soll, nicht angetroffen wird und der Bescheid des Bundesamtes bei einem Mitarbeiter der Einrichtung, der zum Empfang nicht berechtigt ist, hinterlegt wird. Vielmehr gilt hier gem. § 8 VwZG der Bescheid in dem Zeitpunkt zugestellt, indem er dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Die Regelung des § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG vermag die Antragsfrist nicht in Gang zu setzen.
Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Abschiebungsandrohung keine Angaben über den Zielstaat beinhaltet. Hier muss die Vollstreckungsbehörde vor der Durchführung der Abschiebungden konkreten Zeilstaat so rechtzeitig bekannt geben, dass der Ausländer gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.